Darf man das Handy am Arbeitsplatz verbieten?

Handys, E-Mails und Co. während der Arbeit

Gerade in kleineren Unternehmen werden wohl nur die wenigsten Vorgesetzten etwas dagegen sagen, wenn das Handy mal in der firmeneigenen Steckdose aufgeladen wird. Doch es gibt auch Verstöße am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, bei denen man mit üblen Konsequenzen rechnen muss.

 

Handynutzung in Maßen ist okay

 

Brumm, brumm, brumm – der Akku vibriert, die Push-up-Nachricht erscheint. Nur mal schnell einen Blick aufs Smartphone werfen. Was hat der Kumpel gerade geschrieben? Wollte nur mal „hallo“ sagen. Schreib ich halt kurz „hallo. was geht?“ zurück. 20 Sekunden später die nächste Nachricht – und schon hat man den halben Arbeitstag mit WhatsAppen verbracht. Doch ist das eigentlich erlaubt? Vor allem, wenn man noch mitten in der Ausbildung steckt? Wie Fachleute ausführen, kommt es im Grundsatz vor allem darauf an, ob man während der Arbeitszeit privat surfen darf – oder nur eingeschränkt oder gar nicht. Mal kurz zu Hause anrufen oder schnell die Privat-Mails checken: Solange sich das zeitlich im Rahmen bewegt, wird deswegen wohl niemand mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müssen.

 

Bei einem offiziellen Verbot: Handy aus!

 

Wenn der Chef der privaten Nutzung des Dienstrechners nicht widerspricht, wird er wohl auch selten etwas gegen den schnellen Kauf bei Amazon oder Ebay sagen. Ist im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag aber explizit ein Surf-Verbot während der Arbeitszeit aufgeführt, muss man in solchen Fällen mit einer Abmahnung rechnen. Was man sich in jedem Fall schenken sollte, ist der illegale Download. Denn damit bewegt man sich nicht nur mindestens in einer rechtlichen Grauzone, sondern ein illegaler Download kann auch für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Außerdem kann so Schadsoftware installiert werden – und das kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Natürlich sollte man auch darauf achten, sich trotz Erlaubnis zur privaten Nutzung nicht im virtuellen Raum zu verlieren. Die private Nutzung des Dienstrechners darf die Arbeitskraft selbstverständlich nicht beeinträchtigen. Das private Chatten, Mailen, Surfen oder Facebooken sollte also tatsächlich nur von kurzer Dauer sein. Generell sollte man diese Tätigkeiten auf Pausen oder eben den Feierabend verlegen. So setzt man sich auch nicht der Gefahr einer Diskussion aus, die man eh nur verlieren kann.

 

Im Zweifelsfall beim Betriebsrat nachfragen

 

Hier sei auch darauf hingewiesen, dass in manchen Betrieben unter Umständen stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden dürfen. Zwar gilt nach wie vor das Abhörverbot; das kann aber eingeschränkt werden, wenn die private Nutzung des Dienstrechners generell nicht erlaubt ist. Falls der Betrieb über einen Datenschutzbeauftragten oder einen Betriebsrat verfügt, kann man sich mit weiteren Fragen auch an die betreffenden Personen wenden.

bo